AGB
DER RIECHE GMBH & CO. KG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, sofern die Leistungen nicht einem Verbraucher gegenüber erbracht werden.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Abweichende Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Dieses gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen sowie eventuelle Zusicherungen und mündliche Abreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Umfang und Art der Leistung bestimmt sich allein nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Besteller hat für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen und Maßangaben sowie Muster einzustehen. An von uns gefertigten Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte oder sonstige Verwendung bedarf der Besteller unserer Zustimmung.
Maße, Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte. Geringfügige Abweichungen sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht mindern oder nicht ausdrücklich etwas anderes zugesichert worden ist.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Preise
Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk Heusenstamm ausschließlich Verpackung, Transport, Montage und Versicherung.
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Ab Ablauf dieser Frist hat der Besteller zumindest bankübliche Zinsen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Wir sind jederzeit berechtigt, zur Absicherung unserer Zahlungsansprüche vom Besteller geeignete Zahlungssicherheiten, z.B. Bankbürgschaften, zu verlangen.
§ 4 Leistungszeit
Die von uns genannten Lieferzeiten oder -termine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Lieferzeiten beginnen erst zu laufen, sobald sämtliche vom Besteller zu schaffende Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags vorliegen, insbesondere der Besteller alle notwendigen Maße und Angaben geliefert hat.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen oder Maschinenausfall, verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten. Nachträgliche Änderungen, die vom Besteller zu vertreten sind, verlängern die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
Für Lieferverzug haften wir nur, sofern der Verzug auf einer von uns oder einem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehr- oder Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang
Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist unser Geschäftssitz in Heusenstamm. Bei Lieferung der Kaufsache geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir gemäß Vereinbarung die Transportkosten zu tragen haben. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Bei Abholung der Kaufsache geht die Gefahr mit Übergabe über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Die Verarbeitung der Sache wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei einer Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache, auch wenn eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache weiter zu veräußern. Die daraus entstehenden Kaufpreisansprüche tritt der Besteller schon jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Besteller an uns ab, unabhängig davon, ob der Verkauf ohne oder nach Umbildung, Verarbeitung oder Verbindung erfolgt. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Ansprüche auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Berechtigung zum Einzug der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers besteht, z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Feststellung der Unpfändbarkeit. In einem solchen Fall können wir allerdings verlangen, dass der Besteller uns sämtliche derart abgetretene Forderungen mitsamt der Schuldner benennt, uns alle zur Einziehung notwendigen Unterlagen übergibt und die Abtretung den Schuldnern anzeigt.
Wir verpflichten uns, den Eigentumsvorbehalt aufzugeben, soweit uns der Besteller eine andere, zumindest gleichwertige Sicherheit anbietet.
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